
12 September 2026
Sie hatten eine Durchsuchung, Ihre Betriebsprüfung ist in ein Strafverfahren umgeschlagen, oder eine Selbstanzeige steht im Raum. Über den Ausgang entscheiden meist wenige Punkte der Akte – und wie früh sie gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht werden. Für Unternehmer, Geschäftsführer und ihre Steuerberater – von der präventiven Prüfung bis zur Hauptverhandlung.
Sie haben einen Nacherhebungsbescheid des Hauptzollamts, ein Dual-Use-Gut ist ohne Genehmigung ausgeführt worden, oder ein Geschäft gerät in den Verdacht der Sanktionsumgehung. Zoll-, Exportkontroll- und Sanktionsrecht greifen dabei ineinander. Auf der Basis eines im Markt einzigartigen internationalen Profils berate ich auch bei komplexen Auslandssachverhalten.
Sie sollen Beiträge an die SOKA-BAU nachzahlen, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat geprüft, oder es steht der Vorwurf nach § 266a StGB im Raum. Für Bauunternehmen und ihre Auftraggeber: Beitragsforderungen von SOKA-BAU und SOKA-DACH, Mindestlohn, illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Beschäftigung von Ausländern, Scheinselbstständigkeit und die Haftung des Generalunternehmers.
Schweigen Sie. Kontaktieren Sie mich sofort. Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.
Erstkontakt: vertraulich, kurzfristig, ohne Verpflichtung.
Ressos ist eine inhabergeprägte Spezialkanzlei für Steuer-, Zoll- und Wirtschaftsstrafrecht mit Büros in Düsseldorf und Frankfurt am Main.
Ich berate und verteidige bundesweit: Unternehmer, Unternehmen und ihre Organe sowie Privatpersonen, gegen die ermittelt wird. Vielfach werde ich auch als "Berater des Beraters" tätig.
Gegründet und geführt von Dr. Alexander Ressos, Rechtsanwalt und Strafverteidiger, ehemals Clifford Chance, mehr als 20 Jahre Berufserfahrung in Deutschland und international.
Ich arbeite im Steuerstrafrecht von der Selbstanzeige bis zur Hauptverhandlung, im Zollstraf- und Verbrauchsteuerrecht, im Wirtschaftsstrafrecht einschließlich der Verteidigung von Geschäftsführern und Vorständen, in Verfahren wegen Schwarzarbeit und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge, im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sowie im Exportkontroll- und Sanktionsstrafrecht.
Ich beende Verfahren so früh wie möglich, möglichst ohne Öffentlichkeit. Über den Ausgang entscheiden meist wenige Punkte der Akte. Je früher sie erkannt und adressiert werden, desto größer ist der Spielraum.
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Dr. Alexander Ressos, Rechtsanwalt und Strafverteidiger
Ich berate und verteidige bundesweit: Unternehmer, Unternehmen und ihre Organe sowie Privatpersonen, gegen die ermittelt wird. Vielfach werde ich auch als "Berater des Beraters" tätig.
Wenn ein Mandat ins Strafrecht kippt, steht Ihre Mandatsbeziehung auf dem Spiel – und oft die Frage, ob Ihnen selbst Beihilfe vorgeworfen wird. Ich übernehme nur das Straf- und Bußgeldverfahren; die steuerliche Beratung Ihres Mandanten bleibt bei Ihnen.
Dasselbe gilt für Wirtschaftsprüfer und für anwaltliche Kolleginnen und Kollegen, die ein Verfahren abgeben oder eine Second Opinion einholen möchten.
Den Schutz Ihres Mandats vereinbaren wir schriftlich: Ihren Mandanten spreche ich in keiner anderen Sache an, und den Zuschnitt des Mandats halten wir zu Beginn im Detail fest. Ich bin Ihr Spezialdienstleister.
Seit über 20 Jahren berate und verteidige ich Unternehmen, Unternehmer und ihre Organe dort, wo Steuern, Vermögen und Strafrecht aufeinandertreffen. Deutschlandweit und international.
Jedes dieser Verfahren entscheidet sich früh: über den Ausgang bestimmen meist wenige Punkte der Akte und der Zeitpunkt, an dem sie vorgebracht werden. Und die Felder greifen ineinander. Eine Zollprüfung wird zum Steuerstrafverfahren, ein Ausfuhrvorgang zum Sanktionsverstoß, eine Prüfung am Bau zum Vorwurf nach § 266a StGB. Wer sie einzeln bearbeiten lässt, bemerkt den Übergang zu spät.
Steuerstrafrecht
Selbstanzeige und Berichtigung, Betriebsprüfung mit strafrechtlichem Einschlag, Verteidigung vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung, dazu Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und Finanzgericht. Zu den BeiträgenZollstrafrecht, Exportkontrolle und Sanktionen
Tarifierung, Zollwert und Ursprung, Nacherhebung und Schmuggel. Dazu Güterlisteneinstufung und Catch-all, Endverbleib und Screening, Embargos und Bereitstellungsverbote – und der Durchgriff des US-Rechts auf europäische Lieferungen. Zu den BeiträgenSOKA-BAU und Sozialversicherung
Beitragsbescheide der Sozialkassen, § 266a StGB, Scheinselbständigkeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Beschäftigung von Ausländern, Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Haftung des Auftraggebers am Bau. Zu den BeiträgenKryptowerte und Digital Assets
Ermittlungen zu Handels- und Stakingerträgen, Selbstanzeige bei Kryptobeständen, Sicherstellung von Wallets und Börsenguthaben, Geldwäschevorwürfe bei Transfers und Mixern. Zu den BeiträgenGeldwäsche und AML-Compliance
Verteidigung nach § 261 StGB, Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und das Bußgeldverfahren der Aufsicht. Dazu Geldwäscheprävention für Asset Manager, Vermögensverwalter und Verwahrer – und Trade Based Money Laundering im Handel. Zu den BeiträgenStreitiges Besteuerungsverfahren
Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und Finanzgericht, Haftungsbescheide, Schätzung und tatsächliche Verständigung neben dem Strafverfahren. Zu den BeiträgenInternationales Projektgeschäft
Ausschreibungen in Afrika, im Nahen Osten und in Asien: Vermittler- und Beraterverträge, §§ 334 und 335a StGB, Sanktions- und Exportkontrollprüfung, Selbstreinigung nach § 125 GWB – damit der gewonnene Auftrag den Ermittlern von übermorgen standhält. Zu den BeiträgenDurchsuchung und Vermögensabschöpfung
Was in der ersten Stunde zählt, Beschlagnahme und ihre Grenzen, Arrest und Einziehung, Rückgewinnung sichergestellter Vermögenswerte. Zu den BeiträgenExportkontroll-Compliance
Güterlisteneinstufung, Ausfuhrverantwortlicher, Endverbleib und Screening, Auskunft und Nullbescheid beim BAFA – Aufbau, bevor ein Verfahren läuft. Zur SeiteWirtschaftsstrafrecht
Untreue, Betrug und Unterschlagung, Geldwäsche und Korruption, Unternehmensgeldbuße, interne Untersuchung und Hinweisgebersystem. Zu den BeiträgenRohstoffhandel
Ursprung und Umladung, Zollwert und Präferenz, Preisobergrenzen und gelistete Gegenparteien – und die Bank, die eine Zahlung anhält, bevor ein Verfahren läuft. Zu den BeiträgenAsset Management
Erlaubnispflicht und § 54 KWG, Geldwäschepflichten des Hauses, Auskunftsersuchen gegen Kunden und Verfahren gegen Organe und Mitarbeiter. Zu den BeiträgenFamily Office, Trust und Tax
Vermögen über mehrere Rechtsordnungen, Trusts und Stiftungen, Ansässigkeit und Wegzug – und die Melde- und Erklärungspflichten, die daran hängen. Zu den BeiträgenAfrica Business
Marktzugang über örtliche Partner, Vergabe und Integritätsregeln, Zahlungswege und Devisen – beurteilt am Maßstab des deutschen Strafrechts. Zu den BeiträgenChina Desk
Lieferbeziehungen und Exportkontrolle, Investitionsprüfung beim Erwerb deutscher Unternehmen, Verfahren mit Bezug zu China und Hongkong. Zu den BeiträgenAsset Protection und Asset Tracing
Den Geldweg rekonstruieren und Vermögen sichern, auch bei Kryptowerten und Digital Assets. Auf der anderen Seite Arrest, Beschlagnahme und Einziehung – und tragfähige Strukturen, solange dafür noch Zeit ist. Zu den BeiträgenInternationales Wirtschaftsrecht
Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsvereinbarung, Vertrieb über Partner im Ausland, Verfahren in zwei Rechtsordnungen zugleich – Rechtshilfe, Beweismittel, abgestimmte Linie. Zu den BeiträgenRüstungsexportrecht
Kriegswaffenkontrollgesetz und Ausfuhrliste, Genehmigung und Endverbleib, die Strafnormen der §§ 17, 18 AWG und des § 22a KrWaffKG, Verbandsgeldbuße und Vermögensabschöpfung. Zu den BeiträgenSingapore Desk
Substanz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft vor Ort, Transitgeschäft unter Exportkontrolle und Sanktionen, Fonds und Asset Management mit deutschen Anlegern. Zu den BeiträgenIndonesia Desk
Markteintritt, Beteiligungsgrenzen und örtliche Partner, Ausfuhrbeschränkungen bei Rohstoffen und ihre Wirkung auf die Lieferkette, Zahlungen an Vermittler am Maßstab des deutschen Strafrechts. Zu den BeiträgenDie Selbstanzeige ist der einzige Weg, auf dem eine bereits begangene Steuerhinterziehung noch straffrei bleibt. Wer nicht erklärte Bestände in Kryptowerten und Digital Assets von sich aus nacherklärt, vollständig und bevor die Behörde davon erfährt, wird nicht bestraft. Diese gesetzliche Zusage ist an Bedingungen geknüpft, die mit jedem Monat schwerer zu erfüllen sind – Eile ist geboten.
Was eine Selbstanzeige leistet
Sie ist eine Berichtigungserklärung. Gelingt sie, wird die Tat nicht verfolgt: kein Verfahren, keine Strafe, kein Eintrag. Sie zahlen die Steuer nach, die ohnehin geschuldet war, dazu Zinsen – und die Sache ist erledigt.Wann eine Selbstanzeige noch wirkt
Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO greifen früher, als die meisten annehmen: Prüfungsanordnung, Erscheinen eines Amtsträgers, Tatentdeckung. Bei Kryptowerten kommt die Tatentdeckung heute regelmäßig aus dem automatischen Datenaustausch.Was vollständig heißt
Erfasst werden müssen alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens zehn Kalenderjahre. Bei Kryptowerten heißt das: jede Börse, jede Wallet, jeder Tausch, jede Übertragung - auch die zwischen eigenen Adressen.Wie der Gewinn ermittelt wird
Anschaffungskosten, Haltefristen, Tausch gegen andere Kryptowerte, Staking und Lending, Airdrops und Forks. Fehlende Historien lassen sich rekonstruieren; wie das geschieht, bestimmt später die Belastbarkeit der Erklärung.Was danach kommt
Nachzahlung mit Zinsen, bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat der Zuschlag nach § 398a AO. Daneben laufen Fragen der Herkunftsprüfung bei Banken und die Anzeigepflichten der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz.Was droht, wenn die Behörde zuerst kommt
Bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ab 50.000 Euro je Tat sechs Monate bis zehn Jahre, Verjährung fünfzehn Jahre. Ab einer Million regelmäßig keine Bewährung mehr. Dazu Arrest, Einziehung, Berufs- und Gewerbefolgen.1. Januar 2026
Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz gilt. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erheben und prüfen seither die steuerlich erheblichen Daten ihrer Kunden. Erster Meldezeitraum ist das laufende Kalenderjahr 2026.31. Juli 2027
Bis zu diesem Tag melden die Anbieter die Daten des Jahres 2026 an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort gehen sie an die Wohnsitzfinanzämter und an die Partnerstaaten. Sobald sich dort ein Abgleich mit Ihrer Erklärung führen lässt, ist die Tat entdeckt (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Eine Selbstanzeige muss lange vorher vorliegen.Zehn Kalenderjahre
So weit muss eine Selbstanzeige mindestens zurückreichen (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer 2026 erklärt, erklärt zurück bis 2016.Über 25.000 Euro
Liegt die hinterzogene Steuer je Tat darüber, tritt keine Straffreiheit ein. Das Verfahren wird nach § 398a AO eingestellt, gegen einen Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent, gestaffelt nach der Höhe des Betrages.Nachzahlung und Zinsen
Straffreiheit tritt erst ein, wenn die hinterzogene Steuer samt Hinterziehungszinsen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt ist (§ 371 Abs. 3 AO). Die Mittel müssen bereitstehen, bevor die Erklärung abgegeben wird.Vollständigkeit
Die Erklärung muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen (§ 371 Abs. 1 AO). Ein zurückgehaltener Rest macht die gesamte Selbstanzeige unwirksam.Der Weg steht nur offen, solange die Behörde nichts weiß. Kontrollmaterial zu Kryptowerten läuft inzwischen automatisiert auf. Die Vorbereitung einer Selbstanzeige lässt sich planen; ich nenne dafür einen festen Preis, bevor die Arbeit beginnt. Sprechen Sie mich an.
Selbstanzeige prüfen lassen
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Dr. Alexander Ressos
Rechtsanwalt (Deutschland)
Rechtsanwalt (Zürich, Schweiz)
Solicitor (England & Wales)
Solicitor (Hong Kong)
Unser Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir klären, worum es geht, wie dringend es ist und was sich für Sie jetzt noch ordnen lässt.
Das Erstgespräch klärt, ob und wie ich für Sie tätig werde; die rechtliche Prüfung und Beratung folgt mit dem Mandat. Die Verschwiegenheitspflicht gilt ab dem ersten Wort.